Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 113
§ 113 – Auswahl der Behörde
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.
Kurz erklärt
- Bei Amtshilfe können mehrere Behörden beteiligt sein.
- Es wird empfohlen, eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe anzusprechen.
- Dies gilt für den Verwaltungszweig der ersuchenden Finanzbehörde.
- Ziel ist es, die Zusammenarbeit zu erleichtern.
- Die Auswahl der Behörde sollte möglichst effizient sein.